AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Wecom Druck- & Softwaretechnik GmbH

I. Allgemeines

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Aufträge an die Wecom Druck- & Softwaretechnik GmbH (WECOM) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

(2) Vom Auftraggeber entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt wurde.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der WECOM und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, werden schriftlich niedergelegt.

(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.

II. Angebote und Vertragsabschluss

§ 2 Angebot

(1) Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss, oder generell bei Neukunden, Tatsachen bekannt, die eine Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, so ist der Auftragnehmer berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten vom Auftraggeber zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei für eventuell bereits erfolgte Teillieferungen die Zahlung sofort fällig wird.

(2) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines eventuell dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Als nachträgliche Änderung gilt auch die wiederholte Durchführung von Testandrucken, die vom Auftraggeber wegen marginaler Abweichung von der Vorlage verlangt wird.

§ 3 Überlassene Unterlagen, Entwürfe, Muster

(1) Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden diesem berechnet, auch wenn der Auftrag nicht schriftlich erteilt wurde.

(2) Die vom Auftraggeber zur Herstellung des Vertragserzeugnisses erstellten Materialien, Stanzen, Filme und Vorlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

(3) Vom Auftragnehmer erstellte Entwürfe und Druckunterlagen bleiben in dessen Eigentum und dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erstellte Entwürfe genießen den gesetzlichen Urheberschutz.

(4) Vom Auftragnehmer erstellte Daten und Filme werden in der Regel nach Fertigstellung des Erzeugnisses 1 Jahr lang aufbewahrt. Ein Anspruch auf Archivierung der Daten, Filme etc. besteht nicht.

(5) Vom Auftraggeber bereitgestellte Muster und Gegenstände, die nach Fertigstellung des Auftrags vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgeholt oder angemahnt wurden, unterliegen der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers.

(6) Die Produktion erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben des Auftraggebers. Eine Verpflichtung zur Überprüfung des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Richtigkeit der bereitgestellten Daten besteht seitens des Auftragnehmers nicht.

(7) Werden Produkte nach den vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Vorlagen oder Qualitätsmustern hergestellt, so obliegt dem Auftraggeber die alleinige Prüfungspflicht der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von allen evt. Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden könnten.

(8) Mit Zustimmung des Auftraggebers sind wir berechtigt, in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen.

(9) Werden Materialien des Auftraggebers zur Auftragsabwicklung mitverwendet und löst die Verwendung dieser Materialien Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegen den Auftragnehmer aus, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen seitens Dritter freizustellen.

(10) Korrekturabzüge und eventuelle Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz-, Rechtschreib- und sonstige Fehler zu prüfen und für druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Bei durch den Auftraggeber gestellten Dateien und eindeutigem Produktionsauftrag besteht keine Verpflichtung zur Übersendung eines Korrekturabzugs an den Auftraggeber.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten die Listenpreise des Auftragnehmers. Entsprechende Preislisten werden dem Auftraggeber nach Anforderung zur Verfügung gestellt, eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Preislisten seitens des Auftragnehmers besteht nicht. Anfallende Kosten für Verpackung und Versand werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet. Wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer ab einem Netto-Auftragswert von 250,-€ im Regelfall die Kosten für Verpackung und Versand. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden dem Auftraggeber die für ihn anfallenden Kosten vorher mitgeteilt. Diese Mitteilung kann auch fernmündlich erfolgen. Alle Preise verstehen sich immer netto zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der eventuelle Abzug von Skonti ist nur innerhalb des jeweils auf den Rechnungen ausgewiesenen Zeitraums zulässig.

(3) Der Kaufpreis ist innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zeitraums zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstrittig sind. Die Befugnis zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Kaufvertrag beruht.

§ 5 Lieferung / Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Sollte der Auftraggeber in Annahmeverzug kommen oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den infolgedessen entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Versandbedingungen des Transportunternehmens versichert. Zusätzliche Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen, schriftlich übermittelten Wunsch des Auftraggebers vorgenommen und gehen zu dessen Lasten.

(4) Eine Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen übernimmt der Auftragnehmer nicht. Sollte ein Artikel nicht rechtzeitig verfügbar sein oder der Auftragnehmer sich nicht in der Lage sehen, einen Auftrag zu akzeptieren, hat der Auftragnehmer jederzeit das Recht, den Auftrag abzulehnen.

(5) Betriebsstörungen im Betrieb des Auftragnehmers, auch in dem eines Zulieferers des Auftragnehmers, insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Krieg sowie alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt, Störungen in den Stromnetzen, Datenleitungen, unverschuldeter Maschinenstillstand oder sonstige technische Störungen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses, sofern diese Unwägbarkeiten dem Auftraggeber zeitnah mitgeteilt wurden. Diese Mitteilung kann auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.

(6) Bei Drucksachen, die als Sonderanfertigung speziell hergestellt werden, sind Mengendifferenzen von bis zu 10% zulässig. Mehr- und Minderlieferungen werden bei der Berechnung berücksichtigt.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(8) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich und schriftlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

(9) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(3) Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig, insbesondere wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Auftragnehmers nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei eventuell anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Auftragnehmers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einer Woche ab Lieferung der Ware schriftlich zu rügen. Danach ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs für den Auftraggeber ausgeschlossen. Bei eventuellen Beanstandungen der produzierten Ware seitens des Auftraggebers müssen sämtliche, zum Auftrag gehörenden Unterlagen und Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.

(2) Drucktechnisch bedingte Farbabweichungen vom Original oder der Farbkarte können kein Beanstandungsgrund sein. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen einem eventuell angefertigtem Andruck und dem späteren Auflagendruck.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftragnehmer die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Während dieser Nacherfüllung ist die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Bei Erhalt einer beschädigten Sendung ist der Empfänger verpflichtet, ein durch den Fahrer schriftlich bestätigtes Protokoll zu erstellen. Sollte dies nicht geschehen, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Mängelrüge.

(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für ihm übergebenes Druckmaterial und Originalvorlagen.

(7) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wurde. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(8) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(9) Jegliche Haftung durch unsachgemäße Verwendung unserer Produkte, welche im Zweifelsfalle immer durch Vorversuche durch den Auftraggeber ausgeschlossen werden muss, ist ausgeschlossen.

§ 8 Urheberrecht

Drucksachen und andere Produkte werden aufgrund von inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers erstellt. Der Auftragnehmer hat auf deren Inhalt keinen Einfluss. Der Auftraggeber haftet daher gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass er sämtliche Rechte zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung aller übertragenen Daten (inklusive Text- und Bildmaterial) besitzt. Außerdem haftet der Auftraggeber dafür, dass durch die Produktion der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen oder anderen Produkte keine Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden, seine Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen und dass die Produkte keine wettbewerbswidrigen Inhalte enthalten. Wird der Auftragnehmer von Dritten, deren Rechte durch die Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten verletzt werden, in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Aufwänden bedingungslos frei.

§ 9 Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber überlassenen Daten zu speichern und weiter zu verarbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Vertragspartner, weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden vom Auftragnehmer beachtet.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnis und eventuellen Streitigkeiten gilt der Erfüllungsort und Gerichtsstand in Gießen als vereinbart.